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Meine Wunschklinik

Wie Sie von Ihrem Kostenträger eine Bewilligung für die Wunschklinik erhalten.

Sie möchten Ihre Rehabilitation in einer Klinik Ihrer Wahl durchführen? Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Machen Sie von Ihrem gesetzlich eingeräumten Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 9 SGB IX Gebrauch und geben Sie bei Antragstellung eine oder mehrere medizinisch geeignete Wunschkliniken an.
 

Bewilligung

Um von Ihrem Kostenträger eine Bewilligung für die Wunschklinik zu erhalten, muss diese über einen Versorgungsvertrag gem. § 111 SGB V verfügen und zur Behandlung Ihres Krankheitsbildes medizinisch geeignet sein.
 

Mit der Reform des § 40 SGB V schränkt der Gesetzgeber die Bewilligungspraxis vieler Krankenkassen ein, nach der die billigste Klinik auch die beste für den Patienten ist. Die unsachgemäß restriktive Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts durch die Rechtsprechung des BSG wird revidiert. weiterlesen

Wunschklinik abgelehnt!

Wie Sie Ihre Wunschklinik erfolgreich durchsetzen können!

Wenn Ihr Klinikwunsch trotz (fach-)ärztlicher Begründung abgelehnt wurde, prüfen Sie bitte zunächst die vom Kostenträger zugewiesene Rehabilitationsklinik auf ihre medizinische Eignung. Eine medizinisch geeignete Klinik ist vom Patienten grundsätzlich zu akzeptieren. Ist dagegen die Klinik für einen Reha-Erfolg nicht geeignet und ist der Kostenträger auf Ihren begründeten Klinikwunsch nicht angemessen eingegangen, empfehlen wir, einen auf das Sozial- und/oder Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt um Rat zu bitten.

Wenn Ihre Wunschklinik im Online-Klinikverzeichnis des Arbeitskreises Gesundheit e. V. zu finden ist, erhalten Sie auch beim Arbeitskreis Gesundheit e. V. weitere Unterstützung z. B. durch Formulierungshilfen. Wenden Sie sich gern telefonisch an dessen Geschäftsstelle.

Arbeitskreis Gesundheit e.V.
Gustav-Mahler-Str. 2
04109 Leipzig
Tel. (0341) 870 59 59 0
Fax (0341) 870 59 59 59
Freecall 0800 100 63 50